Satzung

Satzung Sportverein Vollmaringen e.V.

Protokoll GV Hauptverein 11.05.2019

4. Satzungsaktualisierung

Die Satzung des SVV muss aufgrund der neuen Anforderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden. Ulrich Schick führte die anwesenden Mitglieder detailliert durch die Änderungen.

Nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung wird die Satzung notariell beglaubigt. Ulrich Schick las die Änderungen (im Wesentlichen § 18 zum Datenschutz) laut vor und präsentierte die Änderungstexte an der Leinwand.

OV Daniel Steinrode stellte den Antrag zur Ergänzung des §18 Absatz (8): die Vollmaringen App soll dort ebenso aufgeführt werden.

Die Satzungsänderungen inklusive des Antrages von Daniel Steinrode wurden einstimmig von den anwesenden Mitgliedern angenommen und somit beschlossen.

Im Sinne §18 Absatz 8 wurde weiterhin einstimmig beschlossen:

1. Personenbezogene Daten (dazu gehören z.B. auch Fotos/Videos von Mitgliedern und von Veranstaltungen) können durch den Verein in der örtlichen Tageszeitung, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Vollmaringen, in übergeordneten Verbänden, auf der Vereins-Homepage oder auf der Vollmaringen-/Vereins-APP veröffentlicht werden.

2. Fotos/ Videos von Mitgliedern oder von Veranstaltungen können zum Zwecke der Vereins-Außendarstellung auch auf Internetportalen (z.B. YouTube) oder auf sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Instagram) veröffentlicht werden.

3. Personenbezogene Daten können an einen Kooperationsverein (wie an den VFL Hochdorf oder den SV Eutingen) zum Erhalt des Spielbetriebes übermittelt werden. Die dortige Einhaltung des Datenschutzes ist gewährleistet.

Auch wird der SVV bei Veranstaltungen weiterhin separat auf Plakaten auf die Aufnahme von Film- und Bildmaterial hinweisen.

Es sollten zukünftig möglichst keine Nicht-Mitglieder auf Fotos und/ oder insbesondere Videos gezeigt werden. Das Zeigen von Fußballern anderer Vereine ist vermutlich durch deren WFV-Mitgliedschaft und die Datenschutzbestimmungen abgedeckt.

Wenn sich jemand beschweren würde, dann müsste man diesen eben schwärzen/rausnehmen und ggfs die Thematik detailliert prüfen. Momentan sieht man dazu allerdings nicht die Notwendigkeit.

Auch diese Punkte wurden einstimmig beschlossen

Vereinssatzung

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandssprecher oder von einem der in §12 Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung im Schwarzwälderboten, Ausgabe Nagold “Der Gesellschafter”, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem., § 6 der Vereinssatzung.

g) Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziff. 4 eingegangen bzw. vorliegende Anträge.

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstandssprecher oder bei einem der in §12 Abs.2 genannten Vorstandsmitglieder eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(8) Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

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